Kleinkaliberschützenverein von 1927 e.V. Dankelshausen
Geschäftsordnung
§ 1 Geltungsbereich
Der Verein gibt sich zur Durchführung von Versammlungen und Sitzungen der Organe des Vereins diese Geschäftsordnung.
Außerdem werden in der Geschäftsordnung die Aufgaben des Vorstandes und die Vertretungen innerhalb des Vorstands geregelt.
§ 2 Einberufung von Versammlungen
Die Einberufungsformalitäten sind in der Satzung geregelt.
§ 3 Beschlussfähigkeit
Die Organe des Vereins sind bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
§ 4 Versammlungsleitung
Der 1. Vorsitzende (Versammlungsleiter) eröffnet, leitet und schließt die Versammlungen.
Bei Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt die Leitung der 2. Vorsitzende.
Der Versammlungsleiter oder der Vertreter prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Einladung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung.
Der Versammlungsleiter gibt die Tagesordnung bekannt.
Über Einsprüche gegen die Tagesordnung entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
Die Tagesordnungspunkte kommen in der vorgegebenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Der Versammlungsleiter kann eine Änderung der Tagesordnung vorschlagen und muss über diese Änderung abstimmen lassen.
§ 5 Abstimmungen
Abstimmungen erfolgen offen. Eine geheime Abstimmung kann durch den Versammlungsleiter angeordnet werden oder auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
Sieht die Satzung nichts anderes vor, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 6 Wahlen
Wahlen werden durchgeführt, wenn sie satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder sie bei der Einberufung bekannt gegeben werden und auf der Tagesordnung stehen.
Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, es sei denn die Versammlung beschließt eine geheime Wahl.
Zur Durchführung der Wahl wird ein Wahlleiter aus den Reihen der Versammlung gewählt. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie kandidieren und nach ihrer Wahl, ob sie das Amt annehmen. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn vor der Abstimmung dessen Zustimmung als schriftliche Erklärung vorliegt.
Nachdem der 1. Vorsitzende gewählt wurde, übergibt der Wahlleiter wieder an den Versammlungsleiter. Dieser führt dann die Wahlen des Gesamtvorstandes, der Kassenprüfer und des Ältestenrates durch.
Scheiden Mitglieder des Vorstandes vorzeitig aus, beruft der Vorstand ein geeignetes
Ersatzmitglied bis zur nächsten festgelegten Wahl.
§ 7 Protokolle
Über jede Versammlung des Vereins ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben wird.
§ 8 Die Aufgaben und die Vertretung innerhalb des Gesamtvorstands
Der Vorstand besteht aus
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Kassenwart
Der erweiterte Vorstand besteht aus
- Sportleiter
- Schriftführer/Pressewart
- Festausschuss
- Hauswart
Vorstand und Erweiterter Vorstand bilden den Gesamtvorstand. Die Aufgaben der Mitglieder des Gesamtvorstands sind im Einzelnen:
1.Vorsitzender
- allgemeine Vorstandsarbeit
- Verantwortlicher für das Schützenhaus
- 2. Sportleiter
- Unterstützung bei Veranstaltungen
Sportleiter
- Schießsportleiter (wird bei größeren Veranstaltungen unterstützt.)
- Damenleiter
- Jugendleiter
- 2. Vorsitzender
Kassenwart
- Budgetverantwortung
- 2. Schriftführer/Pressewart
Schriftführer/Pressewart
- Protokollführung
- Öffentlichkeitsarbeit
- 2. Kassenwart
Festausschuss
- Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Festen des Vereins.
Hauswart
- Terminvergabe für Vermietungen des Schützenhauses.
- Getränkebestellungen für Vermietungen
- Reinigung des Schützenhauses
Die Vertretung innerhalb des Vorstands wird wie folgt geregelt:
- Der 1. Vorsitzende vertritt den Sportleiter, ist somit gleichzeitig 2. Sportleiter.
- Der Sportleiter vertritt den 1. Vorsitzenden, er ist somit gleichzeitig der 2. Vorsitzende.
- Der Kassenwart wird vom Schriftführer/Pressewart vertreten, somit ist dieser gleichzeitig der 2. Kassenwart.
- Der Schriftführer/Pressewart wird vom Kassenwart vertreten, der Kassenwart ist somit gleichzeitig der 2. Schriftführer/Pressewart.
- Der Hauswart wird im Bedarfsfall durch ein Mitglied des Festausschusses vertreten.
- Zur Unterstützung der Vereinsarbeit kann der Vorstand ein Vereinsmitglied bestimmen. Sie/Er ist dann z.b. zuständig
- für die Jugendarbeit (erforderlich ist eine Jugendleiterlizenz)
- als Schießsportleiter bei Pokalschießen (erforderlich ist eine Schießsportleiterlizenz)
- zur Unterstützung des Festausschusses bei Veranstaltungen des Vereins
§ 9 Vorstandssitzungen
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die bei Bedarf vom
1. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.
Eine Einberufungsfrist von drei Tagen ist einzuhalten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandmitglieder anwesend sind, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende.
Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzung, bei dessen Verhinderung übernimmt dies der
2. Vorsitzende. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten durch den Verein ist nicht erforderlich.
§ 11 Beitragsordnung
Die Mitgliedsbeiträge werden wie folgt festgelegt:
- 12 – 14 Jahre 12 €
- 15 – 17 Jahre 15 €
- 18 – 21 Jahre 21 €
- Ab 21 Jahre 55 €
Die Mitgliedsbeiträge werden im Dezember des laufenden Jahres vom angegeben Konto eingezogen.
Die Geschäftsordnung wurde am 15.03.2019 von der Mitgliederversammlung beschlossen.