Satzungsänderung 2024

Die, in der Jahreshauptversammlung 2023 beschlossene Satzungsänderung wurde aus formalen und teilweise inhaltlichen Gründen vom Registergericht abgelehnt.

In dieser neuen Fassung sind Anforderungen durch das Registergericht und Anregung des Notars eingearbeitet worden. Inhaltliche Änderungen gegenüber dem Stand 21.02.2015 sind hier aufgelistet. Zum Vergleich sind beide Fassungen auf dieser Seite verlinkt. Die Änderungen sind im Neuentwurf kenntlich gemacht.

Fragen zu den Änderungen beantwortet der Vorstand gerne.

Dokumente zum Download

Alte Satzung Stand 2015
Satzungsentwurf 2024
Änderungen in der Satzung, so wie im Weiteren aufgelistet

Änderungen in der Satzung

  • Komplette formale Überarbeitung der Satzung zur besseren Lesbarkeit
  • Inhaltsangabe eingefügt
  • Prolog zur vereinfachten Lesbarkeit eingefügt
  • §2 aufgeteilt in
    • §2Zweck des Vereins und
    • §3 Tätigkeitsgrundsätze und Gemeinnützigkeit
  • §3 (vormals §2) Abs. 1 Neu: Neutralität des Vereins
  • §3 (vormals §2) Abs. 5 Neu: Prüfung der Satzung durch das Finanzamt
  • §6 (vormals §5) Abs.2 hinzugefügt / geändert:
    • Jugendleiter
    • Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit
    • Hauswart geändert in Hausverwalter
  • §6 (vormals §5) Abs.2 in Abs.2 und Abs3 aufgeteilt.
  • §6 (vormals §5) Abs.3 geänderte Sätze:
    • Alt: Grundsätzlich obliegt dem Vorstand …..
    • Neu: Grundsätzlich obliegt dem Gesamtvorstand …
    • Alt: Die Aufgaben des Vorstands regelt im Einzelnen die Geschäftsordnung des Vereins.
    • Neu: Die Aufgaben und Voraussetzungen der Mitglieder des Gesamtvorstands und der zusätzlichen Rollen im Verein regelt die Geschäftsordnung.
  • §6 (vormals §5) Abs.5 (vormals Abs.3) ergänzt:
    • Neu: Im erweiterten Vorstand können mehrere Ämter von einer Person ausgeübt werden. Ebenso können Mitglieder des Vorstands, zusätzlich Ämter des erweiterten Vorstands übernehmen.
  • §6 (vormals §5)  Abs.7 (vormals Abs.4) wurde auf Anraten des Registergerichts geändert:
    • Alt: …, die vom Vorsitzenden in schriftlich, fernmündlich oder auf elektronischem Wege einberufen werden.
    • Neu: …, die vom Vorsitzenden in Textform gem. § 126b BGB einberufen werden.
  • §6 (vormals §5) Abs.8 aus §7 (vormals §6) Mitgliederversammlung Abs.3 ausgaben außerhalb des Haushalts:
    • Alt: Über Ausgaben außerhalb des Haushaltes bis zu 1000 Euro entscheidet der Vorstand mit Übereinkunft des Kassenwartes ohne vorherige Genehmigung der Versammlung.
    • Neu: Über Ausgaben außerhalb des Haushaltes bis zu 1500 Euro entscheidet der Vorstand mit Übereinkunft des Kassenwartes ohne vorherige Genehmigung der Versammlung.
      Diese Beschränkung gilt Vereinsintern und hat keine Außenwirkung.
  • §7 (vormals §6) Abs.1 Herabsetzung des MIndestalters für die Wahlberechtigung
    • Alt: In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
    • Neu: In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied nach Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme.
  • §7 (vormals §6) Abs.2-4 neu aufgeteilt in Abs 2-7 und thematisch neu angeordnet.
  • §7 (vormals §6) Abs.2 wurde auf Anraten des Registergerichts geändert:
    • Alt: Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung, einberufen.
    • Neu: Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform gem. § 126b BGB unter Angabe der Tagesordnung, die der Vorstand festsetzt, einberufen.
  • §7 (vormals §6) Abs.4 (vormals Abs.2) wurde auf Anraten des Registergerichts geändert:
    • Alt: Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben wird.
    • Neu: Über die Versammlung und die von ihr gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben wird.